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S1 15 128

IV

Wallis · 2014-11-17 · Deutsch VS
Sachverhalt

A. Dem 1977 geborenen X. war mit Verfügung vom 17. November 2014 (IV-Dossier act. 52-1) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2014 zugesprochen worden. Am 2. März 2015 meldete der Sach- bearbeiter der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug der IV- Stelle, X. befinde sich seit dem 22. Januar 2015 im Gefängnis von A. und könnte maximal eine fixe Monatspauschale von Fr. 250.- aber kein Salär beziehen (act. 58-1). Mit Vorentscheid vom 30. April 2015 (act. 62-1) stellte die IV-Stelle X. in Aussicht, die Invalidenrente werde während des Massnahmevollzuges im Gefängnis A. ab dem

1. Februar 2015 sistiert. Am 27. Mai 2015 (act. 63-1 ff.) erklärte sich der Beistand des Versicherten damit nicht einverstanden. Die fürsor- gerische Unterbringung sei mit Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2014 aufgehoben worden und man habe der Klinik B. den Auftrag erteilt, eine geeignete „Anschlusslösung“ zu finden. Am 22. Januar 2015 sei der Versicherte wegen fehlenden geeigneten Institutionen in das Gefängnis C. in A. verlegt worden. Die Oberwalliser Bewährungs- hilfe habe ihn darüber informiert, dass X. aufgrund des Art. 59 Abs. 2 StGB in einem stationären Massnahmenvollzug sei und es versucht werde, den Versicherten möglichst rasch in eine geeignete Klinik ein- zuweisen. Die Rente könne nicht sistiert werden.

104 RVJ / ZWR 2017 Am 3. Juli 2015 (act. 65-1) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid verfügungsweise. Gemäss den ihr vorliegenden Informationen handle es sich bei der angeordneten Massnahme um eine solche im Sinne von Art. 59 StGB. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Versicherte zwischenzeitlich zur Akutbehandlung vom Gefängnis C. nach D. verlegt worden sei. B. Dagegen liess X. am 17. August 2015 Beschwerde bei der Sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erheben. Er machte geltend, die Invalidenrente sei zu Unrecht sistiert worden, da die Behandlungsbedürftigkeit im Vordergrund stehe. Ins Gefängnis C. sei er nur der mangelnden freien Plätze in anderen geeigneten Institutionen wegen eingewiesen worden. Es sei vorge- sehen, dass er im Januar 2016 in die spezielle forensisch-psychia- trische Abteilung der universitären psychiatrischen Klinik E. (UPK) verlegt werde. Er werde gegenwärtig weiter medizinisch durch Dr. F. betreut und medizinisch-psychologisch behandelt. C. Nach Einholung der Strafakten und Beizug der IV-Akten erliess das Gericht am 27. Oktober 2015 den Entscheid betreffend die unent- geltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle an der Rentensistierung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nachdem sich der Beschwerdeführer replizierend am 10. Dezember 2015 auf seine Beschwerde bezog und daran festhielt, schloss das Gericht am 14. Dezember 2015 den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentensistierung während des stationären Massnahmenvollzugs gemäss Art. 59 StGB bzw. der verhängten Sicherheitshaft.

RVJ / ZWR 2017 105 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleis- tungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt wer- den, wenn die versicherte Person sich im Straf- oder Massnahmen- vollzug befindet. Es stellt sich im folgenden die Frage, ob die Sicher- heitshaft, welche in casu gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts vom 10. Dezember 2014 für die Höchstdauer von 3 Monaten angeordnet wurde und mit Urteil des Kreisgerichts I für das Oberwallis vom 18. Februar 2015 bis zum Übertritt in eine Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB beibehalten wurde, unter den gesetzlichen Sistierungsgrund des „Straf- und Massnahmenvollzugs“ fällt. 4.2 Bis zum Inkrafttreten des ATSG war das Bundesgesetz vom

19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) der einzige sozialversicherungsrechtliche Erlass, welcher das rechtliche Schicksal der Geldleistungen bei Freiheitsentzug ordnete (Art. 13 Abs. 1 MVG in der vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2002 gel- tenden Fassung, inhaltlich übereinstimmend mit der Vorgängernorm von Art. 43 aMVG; BGE 133 V 1 E. 3.2 S. 4; J. Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, 2000, N. 4 zu Art. 13 MVG). Die Auszahlung des Taggeldes oder der Invalidenrente konnte (ganz oder teilweise) eingestellt werden, wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe oder Massnahme verbüsst (Abs. 1; Maeschi, a.a.O.). Das Bundesgericht hat in BGE 102 V 167 (ZAK 1977 S. 116 ff.) erkannt, dass während der Strafverbüs- sung kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (BGE 102 V 167 E. 2 S. 170; vgl. auch BGE 107 V 219 E. 2 S. 221 f. [ZAK 1983 S. 156 ff.]; BGE 110 V 284 E. 1b S. 286 [ZAK 1985 S. 477 ff.]). BGE 113 V 273 (ZAK 1988 S. 249 ff.), und bestätigte die Praxis, wonach der Gefangene, für dessen Unterhalt die Öffentlichkeit aufkommt, keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Strafvollzug ziehen soll (BGE 113 V 273 E. 2b S. 277; EVGE 1948 S. 74 ff. E. 4 S. 78; SVR 1995 IV Nr. 35 S. 93, I 45/94 E. 2a). Ein Ruhen der Versicherungsleistungen ist mit dieser Überlegung auch nach den massgeblichen Regeln des interna- tionalen Rechts zulässig (BGE 141 V 466 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 5 ATSG ist Sinn und Zweck der Bestimmung die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Ein- kommen verliert. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistung eines Invaliden sei, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden

106 RVJ / ZWR 2017 würde. Da in den meisten Fällen, in denen eine Untersuchungshaft von einer gewissen Dauer angeordnet werde, nachmals eine Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe erfolge, wobei die Untersuchungshaft in aller Regel an die Freiheitsstrafe angerechnet werde, handle es sich bei der Untersuchungshaft im Ergebnis um einen Teil der Freiheits- strafe, während der die Rente zu sistieren sei (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Sollte sich die Inhaftierung im Nachhinein als zu Unrecht angeordnet erweisen, so bilde der Rentenverlust Teil des Schadens, der bei der Behörde geltend gemacht werden könne, die die unge- rechtfertigte Inhaftierung angeordnet habe (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2). 4.3 Laut Bundesgericht befindet sich der Straftäter während einer sta- tionären Massnahme nach Art. 59 StGB in der gleichen Situation wie diejenige Person, welche eine Haftstrafe verbüsst oder eine Untersu- chungshaft absitzt. Für die Rentensistierung sei demnach allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulasse oder nicht (BGE 137 V 154 E. 5.2 und 6). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung legt daher Art. 21 Abs. 5 ATSG, entgegen dem Wortlaut, so aus, dass auch die Untersuchungs- bzw. die Sicherheitshaft Anlass für eine Sistierung der Leistungen ist, jedenfalls wenn die Haft eine gewisse Dauer auf- weist, was bei einer Zeitspanne von drei Monaten angenommen wird (BGE 133 V 8, 116 V 323 ff.). Die Rechtsprechung hält weiter fest, dass eine Leistungssistierung dort dennoch nicht zulässig ist, wo die konkrete Vollzugsart der versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (SVR 2008 IV Nr. 32; Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4). Nach der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des ATSG war beim Mass- nahmenvollzug darüber hinaus zu entscheiden, ob bei einer über die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus andauernden Internie- rung die Sozialgefährdung oder die Behandlungsbedürftigkeit im Vor- dergrund standen; eine weiterlaufende Leistungssistierung war nur im ersteren Fall möglich (vgl. SVR 1995 IV Nr. 35). 5.1 In casu wurde mit Urteil des Kreisgerichts I für das Oberwallis vom 18. Februar 2015 (S1 14 36) die Rechtsmässigkeit der Sicher- heitshaft und der stationären therapeutischen Massnahme bestätigt. Es wurde der Übertritt in eine Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB angeordnet. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wurde der Ver- sicherte einstweilen in Sicherheitshaft im Gefängnis von „C.“ belas- sen. Im Gefängnis „C.“ lässt die Tagesstruktur bei Sicherheitshaft

RVJ / ZWR 2017 107 grundsätzlich keine Erwerbsarbeit zu. Dass dies auch bezüglich des Beschwerdeführers zutrifft, wird bestätigt durch die Angaben des Gefängnisses in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. März 2015 zuhanden der IV-Stelle. Diesen Angaben zufolge könnte X. eine Monatspauschale von Fr. 250.00 beziehen, wenn er im Strafvollzug wäre - was er aber nicht ist - und darüber hinaus sowieso kein Salär. 5.2 Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit zumindest teilweise selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren (BGE 137 V 154 E. 5.1). Aufgrund des dargestellten Beweisergebnisses kann davon vorliegend nicht ausgegangen werden, könnte doch auch ein Nicht- invalider im Sicherheitsvollzug im Gefängnis „C.“ keiner Erwerbstätig- keit nachgehen. Wie es sich dann nach erfolgtem Wechsel in eine offene Massnahmenvollzugsanstalt gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB verhält, wird die IV-Stelle zum gegebenen Zeitpunkt aufgrund der konkreten Verhältnisse erneut prüfen müssen. 5.3 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, das Leiden, das zur Invalidität führe, stelle den Grund für die Freiheitsentziehung dar, zumal es in casu nicht um eine fürsorgerische Freiheitsent- ziehung nach Art. 397a ff. ZGB geht und andererseits das Konzept der stationären therapeutischen Massnahme i.S. von Art. 59 StGB auf die Beeinflussung der Sozialgefährlichkeit zielt bzw. von der Einschät- zung abhängt, ob die Rückfallgefahr minimiert werden kann. Es macht daher wenig Sinn, sozialversicherungsrechtlich danach zu fragen, ob bei einer versicherten Person die Behandlungsbedürftigkeit oder alter- nativ die Sozialgefährlichkeit überwiegt (BGE 137 V 154 E. 4.2). Auf das Verhältnis zwischen Sozialgefährdung und Behandlungsbedürftig- keit kommt es daher nicht an.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung der IV-Stelle als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2017 103 Invalidenversicherung - KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung) vom 17. Februar 2016 in Sachen X. c. IV-Stelle S1 15 128 Einstellung der Rente; stationärer Massnahmenvollzug

- Rentensistierung während des stationären Massnahmenvollzugs gemäss Art. 59 StGB bzw. der verhängten Sicherheitshaft (Art. 59 StGB; E. 4.1).

- Eine Leistungssistierung ist dort nicht zulässig, wo die konkrete Vollzugsart der versi- cherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (E. 4.3). Suspension de la rente; traitement institutionnel

- Suspension de la rente durant le traitement institutionnel instauré à titre de mesure de sûreté au sens de l’art. 59 CPS (consid. 4.1).

- Une suspension de la rente n’est pas admissible lorsque les modalités concrètes d’internement de la personne assurée lui permettent d’exercer une activité rémunéra- trice (consid. 4.3).

Sachverhalt

A. Dem 1977 geborenen X. war mit Verfügung vom 17. November 2014 (IV-Dossier act. 52-1) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2014 zugesprochen worden. Am 2. März 2015 meldete der Sach- bearbeiter der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug der IV- Stelle, X. befinde sich seit dem 22. Januar 2015 im Gefängnis von A. und könnte maximal eine fixe Monatspauschale von Fr. 250.- aber kein Salär beziehen (act. 58-1). Mit Vorentscheid vom 30. April 2015 (act. 62-1) stellte die IV-Stelle X. in Aussicht, die Invalidenrente werde während des Massnahmevollzuges im Gefängnis A. ab dem

1. Februar 2015 sistiert. Am 27. Mai 2015 (act. 63-1 ff.) erklärte sich der Beistand des Versicherten damit nicht einverstanden. Die fürsor- gerische Unterbringung sei mit Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2014 aufgehoben worden und man habe der Klinik B. den Auftrag erteilt, eine geeignete „Anschlusslösung“ zu finden. Am 22. Januar 2015 sei der Versicherte wegen fehlenden geeigneten Institutionen in das Gefängnis C. in A. verlegt worden. Die Oberwalliser Bewährungs- hilfe habe ihn darüber informiert, dass X. aufgrund des Art. 59 Abs. 2 StGB in einem stationären Massnahmenvollzug sei und es versucht werde, den Versicherten möglichst rasch in eine geeignete Klinik ein- zuweisen. Die Rente könne nicht sistiert werden.

104 RVJ / ZWR 2017 Am 3. Juli 2015 (act. 65-1) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid verfügungsweise. Gemäss den ihr vorliegenden Informationen handle es sich bei der angeordneten Massnahme um eine solche im Sinne von Art. 59 StGB. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Versicherte zwischenzeitlich zur Akutbehandlung vom Gefängnis C. nach D. verlegt worden sei. B. Dagegen liess X. am 17. August 2015 Beschwerde bei der Sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erheben. Er machte geltend, die Invalidenrente sei zu Unrecht sistiert worden, da die Behandlungsbedürftigkeit im Vordergrund stehe. Ins Gefängnis C. sei er nur der mangelnden freien Plätze in anderen geeigneten Institutionen wegen eingewiesen worden. Es sei vorge- sehen, dass er im Januar 2016 in die spezielle forensisch-psychia- trische Abteilung der universitären psychiatrischen Klinik E. (UPK) verlegt werde. Er werde gegenwärtig weiter medizinisch durch Dr. F. betreut und medizinisch-psychologisch behandelt. C. Nach Einholung der Strafakten und Beizug der IV-Akten erliess das Gericht am 27. Oktober 2015 den Entscheid betreffend die unent- geltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle an der Rentensistierung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nachdem sich der Beschwerdeführer replizierend am 10. Dezember 2015 auf seine Beschwerde bezog und daran festhielt, schloss das Gericht am 14. Dezember 2015 den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

3. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentensistierung während des stationären Massnahmenvollzugs gemäss Art. 59 StGB bzw. der verhängten Sicherheitshaft.

RVJ / ZWR 2017 105 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleis- tungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt wer- den, wenn die versicherte Person sich im Straf- oder Massnahmen- vollzug befindet. Es stellt sich im folgenden die Frage, ob die Sicher- heitshaft, welche in casu gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts vom 10. Dezember 2014 für die Höchstdauer von 3 Monaten angeordnet wurde und mit Urteil des Kreisgerichts I für das Oberwallis vom 18. Februar 2015 bis zum Übertritt in eine Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB beibehalten wurde, unter den gesetzlichen Sistierungsgrund des „Straf- und Massnahmenvollzugs“ fällt. 4.2 Bis zum Inkrafttreten des ATSG war das Bundesgesetz vom

19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) der einzige sozialversicherungsrechtliche Erlass, welcher das rechtliche Schicksal der Geldleistungen bei Freiheitsentzug ordnete (Art. 13 Abs. 1 MVG in der vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2002 gel- tenden Fassung, inhaltlich übereinstimmend mit der Vorgängernorm von Art. 43 aMVG; BGE 133 V 1 E. 3.2 S. 4; J. Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, 2000, N. 4 zu Art. 13 MVG). Die Auszahlung des Taggeldes oder der Invalidenrente konnte (ganz oder teilweise) eingestellt werden, wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe oder Massnahme verbüsst (Abs. 1; Maeschi, a.a.O.). Das Bundesgericht hat in BGE 102 V 167 (ZAK 1977 S. 116 ff.) erkannt, dass während der Strafverbüs- sung kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (BGE 102 V 167 E. 2 S. 170; vgl. auch BGE 107 V 219 E. 2 S. 221 f. [ZAK 1983 S. 156 ff.]; BGE 110 V 284 E. 1b S. 286 [ZAK 1985 S. 477 ff.]). BGE 113 V 273 (ZAK 1988 S. 249 ff.), und bestätigte die Praxis, wonach der Gefangene, für dessen Unterhalt die Öffentlichkeit aufkommt, keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Strafvollzug ziehen soll (BGE 113 V 273 E. 2b S. 277; EVGE 1948 S. 74 ff. E. 4 S. 78; SVR 1995 IV Nr. 35 S. 93, I 45/94 E. 2a). Ein Ruhen der Versicherungsleistungen ist mit dieser Überlegung auch nach den massgeblichen Regeln des interna- tionalen Rechts zulässig (BGE 141 V 466 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 5 ATSG ist Sinn und Zweck der Bestimmung die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Ein- kommen verliert. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistung eines Invaliden sei, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden

106 RVJ / ZWR 2017 würde. Da in den meisten Fällen, in denen eine Untersuchungshaft von einer gewissen Dauer angeordnet werde, nachmals eine Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe erfolge, wobei die Untersuchungshaft in aller Regel an die Freiheitsstrafe angerechnet werde, handle es sich bei der Untersuchungshaft im Ergebnis um einen Teil der Freiheits- strafe, während der die Rente zu sistieren sei (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Sollte sich die Inhaftierung im Nachhinein als zu Unrecht angeordnet erweisen, so bilde der Rentenverlust Teil des Schadens, der bei der Behörde geltend gemacht werden könne, die die unge- rechtfertigte Inhaftierung angeordnet habe (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2). 4.3 Laut Bundesgericht befindet sich der Straftäter während einer sta- tionären Massnahme nach Art. 59 StGB in der gleichen Situation wie diejenige Person, welche eine Haftstrafe verbüsst oder eine Untersu- chungshaft absitzt. Für die Rentensistierung sei demnach allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulasse oder nicht (BGE 137 V 154 E. 5.2 und 6). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung legt daher Art. 21 Abs. 5 ATSG, entgegen dem Wortlaut, so aus, dass auch die Untersuchungs- bzw. die Sicherheitshaft Anlass für eine Sistierung der Leistungen ist, jedenfalls wenn die Haft eine gewisse Dauer auf- weist, was bei einer Zeitspanne von drei Monaten angenommen wird (BGE 133 V 8, 116 V 323 ff.). Die Rechtsprechung hält weiter fest, dass eine Leistungssistierung dort dennoch nicht zulässig ist, wo die konkrete Vollzugsart der versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (SVR 2008 IV Nr. 32; Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4). Nach der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des ATSG war beim Mass- nahmenvollzug darüber hinaus zu entscheiden, ob bei einer über die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus andauernden Internie- rung die Sozialgefährdung oder die Behandlungsbedürftigkeit im Vor- dergrund standen; eine weiterlaufende Leistungssistierung war nur im ersteren Fall möglich (vgl. SVR 1995 IV Nr. 35). 5.1 In casu wurde mit Urteil des Kreisgerichts I für das Oberwallis vom 18. Februar 2015 (S1 14 36) die Rechtsmässigkeit der Sicher- heitshaft und der stationären therapeutischen Massnahme bestätigt. Es wurde der Übertritt in eine Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB angeordnet. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wurde der Ver- sicherte einstweilen in Sicherheitshaft im Gefängnis von „C.“ belas- sen. Im Gefängnis „C.“ lässt die Tagesstruktur bei Sicherheitshaft

RVJ / ZWR 2017 107 grundsätzlich keine Erwerbsarbeit zu. Dass dies auch bezüglich des Beschwerdeführers zutrifft, wird bestätigt durch die Angaben des Gefängnisses in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. März 2015 zuhanden der IV-Stelle. Diesen Angaben zufolge könnte X. eine Monatspauschale von Fr. 250.00 beziehen, wenn er im Strafvollzug wäre - was er aber nicht ist - und darüber hinaus sowieso kein Salär. 5.2 Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit zumindest teilweise selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren (BGE 137 V 154 E. 5.1). Aufgrund des dargestellten Beweisergebnisses kann davon vorliegend nicht ausgegangen werden, könnte doch auch ein Nicht- invalider im Sicherheitsvollzug im Gefängnis „C.“ keiner Erwerbstätig- keit nachgehen. Wie es sich dann nach erfolgtem Wechsel in eine offene Massnahmenvollzugsanstalt gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB verhält, wird die IV-Stelle zum gegebenen Zeitpunkt aufgrund der konkreten Verhältnisse erneut prüfen müssen. 5.3 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, das Leiden, das zur Invalidität führe, stelle den Grund für die Freiheitsentziehung dar, zumal es in casu nicht um eine fürsorgerische Freiheitsent- ziehung nach Art. 397a ff. ZGB geht und andererseits das Konzept der stationären therapeutischen Massnahme i.S. von Art. 59 StGB auf die Beeinflussung der Sozialgefährlichkeit zielt bzw. von der Einschät- zung abhängt, ob die Rückfallgefahr minimiert werden kann. Es macht daher wenig Sinn, sozialversicherungsrechtlich danach zu fragen, ob bei einer versicherten Person die Behandlungsbedürftigkeit oder alter- nativ die Sozialgefährlichkeit überwiegt (BGE 137 V 154 E. 4.2). Auf das Verhältnis zwischen Sozialgefährdung und Behandlungsbedürftig- keit kommt es daher nicht an.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung der IV-Stelle als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.